Die Theorie für die Kinderrechte wurden namentlich bei der Menschenrechtskommission, Kinderrechtskonvention und bei der Bundesverfassung erfasst. Wie sieht das Recht der Kinder in der Praxis aus? Vaterverbot deckt auf.
Seit 1989 gibt es ein weltweites Grundgesetz: die UN-Konvention über die Rechte des Kindes. Denn, Kinder haben ein Recht drauf angemessen versorgt, gefördert und geschützt zu werden und sich am gesellschaftlichen Leben zu beteiligen. Auch die Rechtsgrundlage der schweizerische Bundesverfassung ist z.T. unter Anlehnung der europäischen Menschenrechtskommission. Werden die Rechte gelesen, so erhält man den Eindruck, als seien die Grundlagen für die Kinderrechte geschaffen.
Wie sieht es aber in der Realtät aus?
Kinderrechtskonvention der UNO |
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Artikel 4: Durchsetzung der Rechte Die Pflicht des Staates, die Durchsetzung der vom Übereinkommen anerkannten Rechte sicherzustellen. |
Es ist eine Tatsache, dass grundsätzlich gegen eine fehlbare Sorgeberechtigte nicht vorgegangen wird, da dies nicht zum Kindeswohl sei. Deshalb wird es nahezu i.S. Kinderrechte keine Durchsetzung geben. |
Artikel 9: Trennung von den Eltern Das Recht des Kindes, bei seinen Eltern zu leben, es sei denn, ein solches Zusammenleben werde als unvereinbar mit dem höheren Interesse des Kindes betrachtet; das Recht, bei einer Trennung von einem oder beiden Elternteilen den Kontakt mit beiden Eltern aufrechtzuhalten; die Pflicht des Staates, in Fällen, in denen er verantwortlich ist für Massnahmen, die zur Trennung geführt haben, über den Verbleib des abwesenden Elternteils zu informieren. |
Bei der Rechtssprechung wird grundsätzlich der Mutter das Sorgerecht zugesprochen. Möchte diese keinen Kontakt zum Vater pflegen, kann sie ungestraft und legal das Kind dem Vater entmündigen. Diese Rechtsgrundlage wird nach wie vor in der CH, DE und AT umgesetzt. |
Artikel 19: Schutz vor Misshandlung Die Pflicht des Staates, das Kind gegen jede Form von Misshandlung durch seine Eltern oder andere Betreuungspersonen zu schützen sowie entsprechende Präventions- und Behandlungsprogramme anzubieten. |
Wird das Kind durch ein Sorgeberechtigten Elternteil misshandelt wie Schlagen (mit Hände oder Gurten), schlecht gegen den anderen Elternteil eingeredet etc., wird selten etwas unternommen. Sind die Behörden gewillt dem nachzugehen, so kann der/die Sorgeberechtigte den Kanton wechseln. Denn im neuen Kanton muss alles nochmals von vorne beurteilt werden. |
Artikel 34: Sexuelle Ausbeutung Das Recht des Kindes, vor Gewalt und allen Formen der sexuellen Ausbeutung einschliesslich der Prostitution und Beteiligung an pornographischen Darbietungen geschützt zu werden. |
In der Tatsache berichten Opferhilfestellen, dass Aussagen von Minderjährigen vielfach dazu verwendet werden, um den anderen Elternteil zu schaden. Kleinkinder lernen durch nachsprechen, welchs dem (nicht)strafbaren Sorgeberechtigte erleichtert, den nichtsorgebrechtigten anzuzeigen. Nach Informationsquellen haben Polizisten ihren Dienst aufgegeben, weil sie diesen Missbrauch festgestellt haben - und machtlos sind. Ein bekannter Journalist teilte uns mit, dass er ca. alle 2-3 Wochen von einem Vater einen Anruf erhält, dass er ungerechtfertigt von der Kindesmutter angezeigt wird. |
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft |
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Art. 8 Rechtsgleichheit 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. 2 Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. 3 Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
Leider kommt diese Rechtsgleichheit (in Bezug zu Vater und Mutter) nicht zur Anwendung, da das Gesetz (ZGB) vorsieht, dass grundsätzlich der Mutter das Sorgerecht zugesprochen wird (vgl. Art 298). Das hat auf vielen Ebenen die Folge, dass der Vater faktisch diskriminiert wird. |
Art. 11 Schutz der Kinder und Jugendlichen 1 Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung. |
Für die Unversertheit und Förderung wird kaum Rechnung getragen, da der Grundsatz verfolgt wird, dass nur die Mutter/ eine Partei das Sorgerecht erhält. Somit besteht die reelle Gefahr, dass das Kind unter PAS (Kind-Eltern-Entfremdung) leiden wird. |
Art. 14 Recht auf Ehe und Familie Das Recht auf Ehe und Familie ist gewährleistet. |
Mit einer Trennung verliert automatisch der Vater seinen Anspruch auf Familienrecht. Denn der/die Sorgebrechtige kann bestimmen, bei wem das Kind sich aufhält und bei wem nicht. |
Schweizerisches Zivilgesetzbuch |
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Art. 273 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das unmündige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Der Vater oder die Mutter können verlangen, dass ihr Anspruch auf persönlichen Verkehr geregelt wird. |
Dieser Anspruch kann aus gesetzeswegen nicht umgesetzt werden. Gegen eine Mutter/Sorgeberechtigte wird grundsätzlich keine Weisungen/Strafe erteilt, wenn Sie die Absicht hat, das Kind vom Vater zu entfremden. |
Art. 274 1 Der Vater und die Mutter haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert. |
Wenn das Verhältnis des Kindes von dem Sorgeberechtigten beeinflusst, dann hat es für ihn keine Auswirkung und muss auch nichts zu befürchten haben. Wird das jedoch beim Vater festgestellt, muss er auf eine Einschränkung des Besuchsrechts rechnen bzw. verzichten. |
Art. 275a Information und Auskunft 1 Eltern ohne elterliche Sorge sollen über besondere Ereignisse im Leben des Kindes benachrichtigt und vor Entscheidungen, die für die Entwicklung des Kindes wichtig sind, angehört werden. |
Leider findet diesen Rechtsspruch in der Praxis kaum Anwendung. Denn, welche Behörde würde dem Vater erzählen, dass er diese Rechte hat? Geschweige was unternimmt der Vater, wenn er von diesem Recht in Kenntnis ist, aber trotzdem nicht angehört wird? |
Art. 298 Sind die Eltern nicht verheiratet, so steht die elterliche Sorge der Mutter zu. |
Dies ist eine Verletzung von Art. 8 der BV. |
Schweizerisches Strafgesetzbuch |
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Art. 220 Entziehen von Unmündigen Wer eine unmündige Person dem Inhaber der elterlichen oder der vormundschaftlichen Gewalt entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
Bringt der Vater das Kind verspätet zur Kindsmutter zurück, droht ihm eine Strafanzeige. Wenn die Kindsmutter das Besuchsrecht gänzlich verweigert und das unmündige Kind dem Vater entzieht, ist dies gemäss diesen Gesetzesartikel legal. Auch hier wird die Bundesverfassung nach Art. 8 BV verletzt. |