Vaterverbot Schweiz
Gleichberechtigung Beider Elternteile
Gemeinsames Sorgerecht Als Standard
Ein Gleichberechtigtes Unterhaltsmodell
Kontakt | Impressum |
Vaterverbot

Archiv



Möchten Sie wissen, was bereits in der Vergangenheit geschehen ist? Durchstöbern Sie unser Archiv.

Das Archiv gibt den Sachstand zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wieder. Somit erfüllt es eine Archivfunktion und erheben keinen Anspruch auf Aktualität. Ggf. können Verfahren in der Zwischenzeit vergleichsweise oder durch eine abweichende gerichtliche Entscheidung mit anderem Ergebnis beendet worden sein als die hier im Archiv dargestellt werden. Bei Fragen zur aktuellen Sachlage melden Sie sich unter Kontakt.





Eintrag vom 06.12.2013

KOKES unterliegt der Versuchung

Die Konferenz Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KOKES) unterliegt der Versuchung das Sorgerecht zu verschleppen. Unzählige Organisationen sind empört und befremdet über die Vorgehensweise.


Der Verein Vaterverbot und unzählige andere, die seit Jahren um das gemeinsame kämpfen, versucht nun KOKES dem einen weiteren Stein auf den Weg zu legen. Denn diese wollen das gemeinsame Sorgerecht frühestens ab 2015. Die Verbände verurteilen die Vorgehensweise der KOKES. Zumal ist bekannt, dass der ehemalige (Laienbetrieb) Vormundschaftsbehörde nun KESB heisst.  Richter Marbet, Präsident von KOKES unterliegt der Versuchung über die Hintertür mit einem Schreiben an Bundesrätin Sommaruga das Sorgerecht zu verschleppen.

Aus den Briefen (siehe Anlagen).

 

Offener Brief

Aufschub der Reform zur Regelung der gemeinsamen elterlichen Sorge: schockierend, inakzeptabel
und ungerechtfertigt


Sehr geehrter Herr Präsident des Bundesrates
Sehr geehrte Bundesrätinnen
Sehr geehrte Bundesräte

Die Organisationen, die den vorliegenden Brief unterzeichnet haben, treten alle für die Förderung der gemeinsamen elterlichen Verantwortung ein. Unsere Mitglieder sind vorrangig von der Zuweisung der gemeinsamen elterlichen Sorge betroffen, wie in der Änderung vom 21. Juni 2013 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vorgesehen, der von einer grossen Mehrheit des Parlaments zugestimmt wurde.
Die Organisationen möchten Ihnen heute Folgendes darlegen.

Schlussantrag
Wir fordern den Bundesrat auf, die neue Regelung zur elterlichen Sorge am 1. Januar 2014 in Kraft zu setzen.

Begründung
Das Warten der Elternteile, die nicht das elterliche Sorgerecht innehaben, darf nicht länger dauern: Der Bundesrat hatte bereits 1983 eine befürwortende Stellungnahme zum Postulat Mascarin abgegeben, die er 2004 im Anschluss an die Vorlage des Postulats Wehrli erneut wiederholte und am 22. Juni 2010 in der Medienmitteilung des EJPD bekräftigte. Der zunächst für den 4. Dezember 2010 erwartete Gesetzentwurf wurde dem Parlament schliesslich erst am 16. November 2011 vorgelegt.

Durch die Presse haben wir erfahren, dass das Inkrafttreten des neuen Rechts zur elterlichen Sorge (nachstehend: neues Sorgerecht) auf den 1. Januar 2015 verschoben werden könnte, statt eines Inkrafttretens im Jahr 2014. Des Weiteren haben wir Kenntnis von dem Brief erhalten, den die Konferenz der Kantone für Kindes- und Erwachsenenschutz (KOKES) am 30. September 2013 an Frau Bundesrätin Sommaruga gerichtet hat.
In diesem Brief schlägt die KOKES dem Bundesrat vor, das Inkrafttreten „frühestens“ für das Jahr 2015 anzuberaumen. Die KOKES geht sogar noch einen Schritt weiter und schlägt vor, das Gesetz zeitgleich mit dem neuen Unterhaltsrecht in Kraft zu setzen, das derzeit Gegenstand einer Revision ist. Dieser Vorschlag wurde vom Parlament ausdrücklich abgelehnt. Die KOKES argumentiert, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (KESB) und einige Kantone erklären, aufgrund des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts überlastet zu sein, das am 1. Januar dieses Jahres in Kraft getreten ist. Sie führt weiterhin eine „starke und unvorhergesehene“ Zunahme von Meldungen von Fällen an, in denen Personen in Gefahr schweben. Eben diese KESB würden des Weiteren mit einer massiven Anzahl an Gesuchen hinsichtlich der gemeinsamen elterlichen Sorge und einer „unüberwindlichen“ Zunahme der Arbeit aufgrund der Fälle rechnen, in denen sich ein Elternteil dem gemeinsamen Sorgerecht widersetzt. Aus diesen genannten Gründen befürchtet die KOKES, dass die
Anwendung des neuen Sorgerechts zu einer „regelrechten Umsetzungskrise des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts führen könnte“. Der KOKES zufolge ist die Verschiebung des Datums des Inkrafttretens des neuen Sorgerechts „unumgänglich“.

Mit dem vorliegenden Brief möchten wir eine Taktik denunzieren. Der Antrag, das Inkrafttreten der zwei überarbeiteten Rechte miteinander zu verbinden, stellt eine regelrechte Provokation dar. Er missachtet die eindeutig vom Parlament zum Ausdruck gebrachte Absicht, die beiden Vorlagen getrennt voneinander zu behandeln. Des Weiteren fechten wir entschlossen die von der KOKES vorgebrachten Argumente an.

1. Die von der KOKES angesprochene Zunahme der Arbeit aufgrund einer „starken und unvorhergesehenen Zunahme von Meldungen von Fällen gefährdeter Personen“ muss relativiert werden. Es handelt sich um eine vorübergehende Situation, die nur für einige Kantone zutrifft und sich durch die hinlänglich bekannte Tatsache erklärt, dass die bisherigen Vormundschaftsbehörden die heikelsten Fälle zurückbehalten haben, um sie den neuen KESB bei Aufnahme ihrer Tätigkeit zu übergeben (1. Januar 2013).

2. Das neue Sorgerecht betrifft die KESB direkt nur im Fall von nicht ehelichen Kindern, die anderen Fälle sind Sache der Zivilgerichte. Somit wird es theoretisch gesehen weniger als 20 % aller Fälle betreffen, und praktisch gesehen nur einen Teil der Väter, die einen Antrag auf Zuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge stellen. Laut Gesetz darf diese Zuteilung nur in Ausnahme- und sehr problematischen Fällen verweigert werden, die nicht mehr als 10 % aller Anträge ausmachen dürften.

3. Es genügt in den meisten Fällen, dass die gemeinsame elterliche Sorge nicht verhandelbar ist, damit die zerstrittenen Eltern schnell eine Lösung finden, die gegebenenfalls auch mit Unterstützung einer Mediation
erreicht werden kann.

4. Es ist offensichtlich, dass der Arbeitsaufwand der KESB durch eine systematischere Inanspruchnahme der Mediation bereits heute erheblich verringert werden könnte, wie dies bereits seit Januar 2011 von der
Schweizerischen Zivilprozessordnung vorgesehen wird. Wir können beobachten, dass diese Bestimmung nur selten Anwendung findet. Im Gegenteil trägt die Einmischung der angeblich als Mediatoren handelnden
Mitarbeiter der KESB, die aber über keine diesbezüglichen Kompetenzen verfügen, oft genug dazu bei, dass die Konflikte verstärkt und die Bearbeitung der Vorgänge erschwert werden. Im Übrigen erklärt das Bundesgericht in
einem Urteil aus dem Jahr 2009 den Rückgriff auf die obligatorische Mediation für rechtmässig in Fällen, in denen das Wohl des Kindes gefährdet ist. Der Aufruf zur Inanspruchnahme einer Mediation birgt ein enormes
Einsparpotenzial, das es ermöglichen müsste, die vorübergehende Zunahme an Arbeit aufgrund des neuen Sorgerechts aufzufangen.

5. Bezüglich der Fälle bereits ausgesprochener Scheidungen oder neuer Scheidungen mit Kindern dürfte es für die Zivilgerichte nicht oder nur selten notwendig sein, auf die Dienste der KESB im Hinblick auf die Wiederherstellung bzw. die Aufrechterhaltung der elterlichen Sorge zurückzugreifen. Die systematische Inanspruchnahme der Mediation, die vom Gericht bei konfliktreichen Fällen anempfohlen oder angeordnet wird, würde die Zahl der sehr problematischen Fälle stark verringern, für die allein die Ausnahmeregelung in Betracht gezogen werden sollte. Und für diese Fälle sind andere Mittel geeigneter als die Inanspruchnahme der KESB: Anhörung der Eltern und Kinder sowie Anhörung von Zeugen durch das Gericht, vor allem aber auch kinderpsychiatrische Fachgutachten oder sonstige Gutachten.

6. Daher ist ganz im Gegenteil zu erwarten, dass die prinzipielle Zuweisung der gemeinsamen ES mit einer Erleichterung bei der Behandlung der Vorgänge durch die KESB einhergeht, und zwar unmittelbar nach
Inkrafttreten des neuen Rechts. Diese Erleichterung wird teilweise an der Tatsache liegen, dass die elterliche Sorge nicht mehr Gegenstand erbitterter Verfahren wird, wie die Erfahrungen im Ausland zeigen.
Unserer Erfahrung zufolge und laut zahlreicher Untersuchungen und Statistiken in verschiedenen Ländern beläuft sich der Prozentsatz der Fälle, in denen von der gemeinsame ES abzuraten ist, auf 10 %. Diese Zahl entspricht für die Schweiz lediglich 160 Fällen pro Jahr nicht ehelicher Kinder (und weniger als 800 Fällen bei Scheidungskindern – BFS 2012).
So zeigt beispielsweise das im Jahr 2007 vom National Audit Office in Grossbritannien durchgeführte Audit, dass die von der Mediation behandelten Fälle weniger als die Hälfte kosten und in weniger als einem Drittel der Zeit beigelegt werden als die Fälle, die von den Justizbehörden behandelt werden.

7. Eine Aufschiebung des Inkrafttretens würde das Problem nur verlagern, sofern ein solches überhaupt besteht. Eine Aufschiebung würde eine Fortsetzung des schäbigen und schädlichen Feilschens um die elterliche Sorge
bedeuten, dem zu viele Kinder auch noch 2014 zum Opfer fallen würden.

8. Die von den Mitarbeitern der KOKES als problematisch eingestufte Frage nach den Unterhaltsleistungen, während die Revision des Rechts in diesem Bereich noch im Gang ist, ist ein weiteres Zeichen für die Absicht, die
Revisionen der beiden Rechte miteinander zu verknüpfen. Diese Absicht steht im Widerspruch zur Entscheidung des Parlaments und die am 25. Mai 2011 vom Bundesrat gegebene Zusage.

9. Der Vorschlag der KOKES, eine Sachverständigengruppe zu bilden und eine Umfrage bei den Kantonen durchzuführen, verstärkt den Eindruck einer Hinhaltetaktik, die den Prozess verlangsamen und den Entscheid des
Parlaments umgehen will. Und letztlich lässt die KOKES drei wichtige Punkte ausser Acht:
a) Es ist von grösster Dringlichkeit, dass das neue Sorgerecht unverzüglich in Kraft tritt, um die nicht einvernehmlichen
Verbringungen von Kindern durch den alleinigen Inhaber der elterlichen Sorge zu verhindern. Denn tatsächlich stuft das
derzeitige Recht diese Vorgehensweisen nicht als illegal ein.
b) Die Aufschiebung des Inkrafttretens des neuen Sorgerechts hätte absolut inakzeptable Konsequenzen für die Väter3 und
die Kinder von Paaren, die 2009 geschieden wurden und die aufgrund der beantragten Verschiebung vom Zivilgericht
nicht mehr die Wiederherstellung der gemeinsamen elterlichen Sorge erlangen könnten. Der Vorschlag der KOKES unter
diesem Gesichtspunkt entspricht sicher nicht der Absicht des Gesetzgebers, als er letztlich die Frist von fünf Jahren gemäss
Art. 12 Absatz 5 der Übergangsregelungen festgesetzt hat.
c) Das derzeitige Recht steht im Widerspruch zur Europäischen Menschenrechtskonvention, und der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte hat eindeutig klargestellt, dass administrative Gründe wie diejenigen, die von der KOKES
angeführt wurden, in keinem Fall Menschenrechtsverletzungen entgegengehalten werden können.


Schlussanträge
1. In Anbetracht des Vorgenannten verlangen wir, dass die neue Regelung zur elterlichen Sorge am 1. Januar 2014 in Kraft tritt.

2. Ergänzend und für den Fall, dass vorübergehend und trotz empfohlener entlastender Massnahmen Fälle von Arbeitsüberlastung festgestellt werden, ersuchen wir den Bundesrat darum, eine Richtlinie zu erlassen mit
folgendem Ziel:
• dass die Fälle in der Reihenfolge ihrer Vorlage bei der Behörde bearbeitet werden
• dass die Fälle, die Kinder zwischen 0 und 14 Jahre zum Zeitpunkt des Einreichens des
Antrags betreffen, 2014 vorrangig behandelt werden.
Wir danken Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit und verbleiben hochachtungsvoll, CROP Mannschafft donna2 AGNA Papageno Vaterverbot, P. Robinson M. Craman K. Säuberli P. Vanetti G. Scardamaglia M. Enzler

Kopie an:
Kantonsregierungen
Eidgenössische Parlamentarier
Unterzeichnende Organisationen
CROP Coordination romande des organisations paternelles
Postfach 269 – 2800 Delémont 1 – secretariat@crop.ch – www.crop.ch
Mannschafft bei trennung und scheidung, Hegibachstrasse 104, 8032 Zürich zentrale@mannschafft.ch
Donna2, Postfach 631, 6855 Stabio info@donna2.ch
AGNA via GB Pioda 4, 6900 Lugano info@agna.ch
Papageno movimente papageno, Postfach 1827, 6830 Chiasso papagenonews@bluewin.ch
Vaterverbot Schweiz
Verein Vaterverbot - 8424 Embrach – redaktion@vaterverbot.ch – www.vaterverbot.ch



PDFPDF

12.11.2013 - KOKES - die Mitteilung an Bundesrätin Sommaruga


12.11.2013 - Mitteilung an KOKES - VeV - donna2 - FDP - Mannschafft


12.11.2013 - Mitteilung an KOKES - Mannschafft - Vaterverbot - Crop - donna2


12.11.2013 - Offener Brief an den Bundesrat