Vaterverbot Schweiz
Gleichberechtigung Beider Elternteile
Gemeinsames Sorgerecht Als Standard
Ein Gleichberechtigtes Unterhaltsmodell
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Vaterverbot

Das gemeinsame Sorgerecht

1. Einleitung
2. Haltung des Bundesrates
3. Die neuen Gesetze
4. Das Antragsformular für das gemeinsame Sorgerecht und weitere Informationen von der KOKES

1.      Einleitung

Das langersehnte gemeinsame Sorgerecht kommt im 2014. Die Haltung des Eidgenössische Polizei- und Justizdepartements hat sich in den letzten Jahren frappant geändert. Streitigkeiten zwischen den Eltern ist keinen Grund mehr, um das Sorgerecht nicht mehr zu erhalten. Das EJPD bezeichnet die vergangene Rechtspraxis, dass der andere Elternteil bei Streitigkeiten kein Sorgerecht erhält, als "Pessimismus" (Mitteilung EJPD vom 15. März 2013).

2.      Haltung des Bundesrates

Die Eintrittsrede vor dem Ständerat von der Bundesrätin Simonetta Sommaruga macht es deutlich:

Wenn man davon ausgeht, dass die elterliche Sorge eben nicht nur ein Recht, sondern auch eine Pflicht ist , und wenn man davon ausgeht, dass Eltern Eltern bleiben, auch wenn sie sich trennen oder scheiden lassen, und dass sie auch Eltern des Kindes sind , wenn sie nicht miteinander verheiratet sind, dann ist klar, dass die elterliche Sor ge sowohl der Mutter als auch dem Vater zusteht, und zwar unabhängig vom Zivilstand. Das ist der Inhalt dieser Gesetzesrevision.
Die gemeinsame elterliche Sorge soll in Zukunft die Regel sein, und zwar unabhängig vom Zivilstand der Eltern. Nur so wird die Gleichwertigkeit der Mutter-Kind- und der Vater-Kind-Beziehung anerkannt. [ ... ]

Der Bundesrat ist der Ansicht, dass der Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Das gilt auch dann, wenn die Eltern geschieden oder nicht miteinander verheiratet sind. Indem wir den Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge neu ja auch im Achten Titel des Zivilgesetzbuches verankern, der den Wirkungen des Kindesverhältnisses gewidmet ist, bringen wir auch gesetzestechnisch zum Ausdruck, worum es geht: nicht um die Eltern, deren Trennung oder Scheidung, sondern um das Kind und um das Kindesverhältnis. [ ... ] Das Ziel muss es sein, alles zu tun, um die Eltern an ihre gemeinsame Verantwortung für das Kind zu erinnern.

Mit der gemeinsamen elterlichen Sorge als Regelfall werden sich die Perspektive der Gerichte und der Kindesschutzbehörde sowie die Perspektive der Eltern in grundsätzli­ cher Art und Weise verändern. Die Gerichte respektive die Kindesschutzbehörden haben nicht mehr abzuklären, ob die Voraussetzungen für die gemeinsame elterliche Sorge gegeben sind, sondern allenfalls im Einzelfall, ob die Voraussetzungen für deren Entzug erfüllt sind. Dazu soll es nur kommen, wenn ein Elternteil nicht fähig ist, die Verantwortung für das Kind zu übernehmen, und ein Abrücken von der gemeinsamen elterlichen Sorge deshalb im Interesse des Kindes ist. Die Entscheidung über die elterliche Sorge soll nicht mehr für den Positionskampf zwischen den Eltern missbraucht werden können. Die gesetzliche Regel der gemeinsamen elterlichen Sorge für alle EItern bedeutet, dass den Eltern die gemeinsame Verantwortung für ihr Kind zugemutet wird und dass sie in Kinderbelangen nicht nur als kooperations- und kommunikationsfähig, sondern auch als kooperations- und kommunikationspflichtig erachtet werden. Den Eltern soll bewusst werden, dass mit der neuen Regelung Schwierigkeiten, die sie untereinander haben, nur ausnahmsweise zu einer Zuweisung der alleinigen elterlichen Sorge über das gemeinsame Kind führen. Das heisst, die elterliche Sorge ist nicht nur ein Recht, sondern auch eine Pflicht. Und wenn das Gericht feststellt, dass sich die Eltern nicht einig sind, kann es sie zu einem Mediationsversuch auffordern. [ ... ] Dabei soll den Eltern klargemacht werden, dass eine Scheidung oder Trennung zwar das Ende der Beziehung der Eltern, nicht aber das Ende ihrer gemeinsamen Elternschaft bedeutet.»

3.      Die neuen Gesetze

Die gemeinsame elterliche Sorge wird im ZGB (Zivilgesetzbuch) verankert. [HIER] finden Sie die Original Schlussabstimmungstexte. Beachten Sie, dass diese Vorlage beim Bundesplatz noch veröffentlicht wird und das Volk innert 100 Tagen mit 50'000 Stimmen Einsprache erheben kann.

Art. 298b ZGB
Entscheid der Kindesschutzbehörde
1 Weigert sich ein Elternteil, die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abzugeben, so kann der andere Elternt eil die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes anrufen.

2 Die Kindesschutzbehörde verfügt die gemeinsame elterliche Sorge, sofern nicht zur Wahrung des Kindes wohls an der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter festzuhalten oder die alleinige elterliche Sorge dem Vater zu übertragen ist.

3 Zusammen mit dem Entscheid über die elterliche Sorge regelt die Kindesschutzbehörde die übrigen strittigen Punkte. Vorbehalten bleibt die Klage auf Leistung des Unterhalts.

4 Ist die Mutter minderjährig oder steht sie unter umfassender Beistandschaft, so weist die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge dem Vater zu oder bestellt dem Kind einen Vormund, je nachdem, was zur Wahrung des Kindes wohls besser geeignet ist .
Art. 301a ZGB
Bestimmung des Aufenthaltsortes
1 Die elterliche Sorge schliesst das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen.

2 Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und will ein Elternteil den Aufenthaltsort des Kindes wechseln, so bedarf dies der Zustimmung des andern Elternteils oder der Entscheidung des Gerichts oder der Kindesschutzbehörde, wenn:
a. der neue Aufenthaltsort im Ausland liegt; oder
b. der Wechsel des Aufenthaltsortes erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr durch den andern Elternteil hat.

3 Übt ein Elternteil die elterliche Sorge allein aus und will er den Aufenthaltsort des Kindes wechseln, so muss er den anderen Elternteil rechtzeitig darüber informieren.

4 Die selbe Informationspflicht hat ein Elternteil, der seinen eigenen Wohnsitz wechseln will.

5 Soweit dies erforderlich ist, verständigen sich die Eltern unter Wahrung des Kindeswohls über eine Anpassung der Regelung der elterlichen Sorge, der Obhut, des persönlichen Verkehrs und des Unterhalts beitrages. Können sie sich nicht einigen, entscheidet das Gericht oder die Kindesschutzbehörde.
Art. 311
Aufhebung des Aufenthalts- bestimmungsrechts
1 Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vornherein als ungenügend, so entzieht die Kindesschutzbehörde die elterliche Sorge:
1. wenn die Eltern wegen Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Abwesenheit, Gewalttätigkeit oder ähnlichen Gründen ausserstande sind, die elterliche Sorge pflichtgemäss auszuüben.
Die Anwendung bisherigen und neuen Rechts / geschiedene Eltern
Art. 12 Abs- 4 und 5 4 Steht bei Inkrafttreten der Änderung vom 21. Juni 2013 die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, so kann sich der andere Elternteil binnen Jahresfrist nach Inkrafttreten dieser Änderung mit dem Antrag auf Verfügung der gemeinsamen elterlichen Sorge an die zuständige Behörde wenden. Artikel 298b findet sinngemäss Anwendung.

5 Der Elternteil, dem bei einer Scheidung die elterliche Sorge entzogen wurde, kann sich nur dann allein an das zuständige Gericht wenden, wenn die Scheidung im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 21. Juni 2013 weniger als fünf Jahre zurückliegt.
StGB - Schweizerisches Strafgesetzbuch
Art. 220 StGB
Entziehung von Unmündigen
Wer eine minderjährige Person dem Inhaber des Rechts zur Bestimmung des Aufenthaltsortes entzieht oder sich weigert, sie ihm zurückzugeben, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Das neue gemeinsame Sorgerecht im Vergleich zu derzeitigen Gesetzesregelung (wurde bereitgestellt von der IGM (www.igm.ch).

4.      Das Antragsformular / weitere Informationen von der KOKES


Grundsätzlich ist ein profesionelles Formular für Mitglieder erhältlich. Nichtmitglieder können das gratis Antragsformular von der KOKES verwenden
Antragsformular
Weitere Informationen von der KOKES:
Gemeinsame elterliche Sorge – aus dem Merkblatt für nicht miteinander verheiratete Eltern:

  • Wie erhalten wir die gemeinsame elterliche Sorge?
    Durch eine gemeinsame Erklärung
    Nicht miteinander verheiratete Eltern können erklären, dass sie die elterliche Sorge gemeinsam ausüben möchten. Die Erklärung kann entweder gleichzeitig mit der Anerkennung des Kindes durch den Vater gegenüber dem Zivilstandsamt oder später gegenüber der KESB am Wohnsitz des Kindes abgegeben werden. In dieser schriftlichen Erklärung bestätigen die Eltern, dass sie bereit sind, gemeinsam die Verantwortung für ihr Kind zu übernehmen und sich über die Obhut und das Besuchsrecht oder die Betreuungsanteile sowie über den Unterhaltsbeitrag für das Kind geeinigt haben. Die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge muss immer von beiden Elternteilen zusammen abgegeben werden.

  • Ohne gemeinsame Erklärung
    Ist ein Elternteil nicht bereit, die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abzugeben, so kann der andere Elternteil an die KESB am Wohnsitz des Kindes gelangen, welche über die elterliche Sorge entscheidet. Solange steht die elterliche Sorge allein der Mutter zu. Das heisst, die Mutter kann alleine über alle Belange des Kindes entscheiden, muss aber den Vater über wichtige Ereignisse im Leben des Kindes informieren und ihn vor wichtigen Entscheidungen anhören. Der Vater muss sich durch Betreuung des Kindes und/oder durch Bezahlung eines Unterhaltsbeitrags an der Pflege und Erziehung des Kindes beteiligen.
    Der Gesetzgeber hat die gemeinsame Sorge als Regel eingeführt. D.h., die gemeinsame elterliche Sorge darf einem Elternteil nur in begründeten Ausnahmefällen vorenthalten werden (nur wenn das Kindeswohl durch die Verfügung der gemeinsamen Sorge schwerwiegend gefährdet wird). Ein blosser Streit zwischen den Eltern oder gewisse Uneinigkeit der Eltern reichen als Gründe nicht aus. Die KESB entscheidet unter Berücksichtigung des Kindeswohls und der Gesamtsituation, ob die elterliche Sorge beiden Eltern zugeteilt wird.

  • Welche Rechte und Pflichten haben Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge?
    Die Eltern haben die Pflicht und das Recht für ihr minderjähriges Kind zu sorgen. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge haben beide Eltern grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten. Weitreichende Entscheide sind von den Eltern gemeinsam unter altersgerechtem Einbezug des Kindes zu treffen. Es wird eine Kooperationsfähigkeit als auch eine Kooperationswilligkeit vorausgesetzt.
    Der Elternteil, der das Kind betreut, kann allein entscheiden, wenn die Angelegenheit alltäglich oder dringlich ist oder wenn der andere Elternteil nicht mit vernünftigem Aufwand zu erreichen ist. Alltäglich ist die Angelegenheit, wenn sie mit der täglichen Betreuung und Versorgung des Kindes in einem engen Zusammenhang steht, beispielsweise Teilnahme an einem Tagesauflug der Schule, Behandlung einer normalen Grippeerkrankung, Bestimmung der Schlafenszeit etc.
    Demgegenüber sind Fragen betreffend Aufenthaltsort (wo das Kind mehrheitlich lebt), Auswahl des Schultyps, schwerwiegende medizinische Eingriffe, Verwaltung des Kindesvermögens etc. nicht alltäglicher Natur und müssen gemeinsam entschieden werden. Die Eltern müssen in der Lage sein, gemeinsame Lösungen zum Wohlergehen ihres Kindes zu finden.

  • Was sind Erziehungsgutschriften?
    Erziehungsgutschriften berücksichtigen bei der Berechnung der Altersrente die Einkommenseinbusse, die ein Elternteil infolge der Betreuung der Kinder unter Umständen verzeichnet. Nicht miteinander verheiratete Eltern, welche die gemeinsame elterliche Sorge durch gemeinsame Erklärung begründen, können vereinbaren, wem die Erziehungsgutschriften anzurechnen oder ob sie zu teilen sind. Wird keine Vereinbarung getroffen, so wird die KESB nach Ablauf von drei Monaten von Amtes wegen die Anrechnung der Erziehungsgutschriften regeln. Eine hälftige Anrechnung ist dann angezeigt, wenn beide Eltern in ähnlich grossem Umfang Betreuungsleistungen erbringen. Diese Regelung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Bis zum 31. Dezember 2014 werden die Erziehungsgutschriften hälftig angerechnet, sofern die Eltern keine anderslautende Vereinbarung getroffen haben. Die Eltern müssen diese Vereinbarungen aufbewahren und im Vorsorgefall vorweisen.

  • Was geschieht, wenn wir uns als Eltern nicht einigen können?
    Es entspricht nicht dem Gesetzeszweck des neuen Sorgerechts, dass die KESB als Vermittlerin bzw. Schlichterin in Bezug auf jegliche Entscheide von gemeinsam sorgeberechtigten Eltern zur Verfügung steht. Dies auch deshalb, weil die Eltern verpflichtet sind, sich zum Wohl des Kindes rechtzeitig zu einigen. Es empfiehlt sich, sich in erster Linie an eine Beratungsstelle zu wenden und eine einvernehmliche Regelung mit deren Unterstützung zu finden.
    Bei aus Uneinigkeit resultierenden, schwerwiegenden Kindeswohlgefährdungen (gemeint sind nur zwingende, notwendigerweise gemeinsam zu treffende Entscheide von Eltern mit gemeinsamer Sorge), kann die KESB angerufen werden. Die KESB kann die Eltern ermahnen bzw. diesen Weisungen erteilen oder als geeignete Massnahme den Entscheid anstelle der Eltern treffen bzw. anderweitige Kindesschutzmassnahmen ergreifen.

  • Hat die gemeinsame elterliche Sorge Auswirkungen auf den Namen des Kindes?
    Geben die Eltern die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge zusammen mit der Vaterschaftsanerkennung beim Zivilstandsamt ab, können sie gleichzeitig auch über den Familiennamen des Kindes entscheiden. Dabei können sie zwischen dem Ledignamen der Mutter oder des Vaters wählen.
    Geben die Eltern die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge zu einem späteren Zeitpunkt bei der KESB ab, so können die Eltern ab dann innerhalb eines Jahres beim Zivilstandsamt erklären, dass das Kind den Ledignamen des anderen Elternteils trägt. Diese Erklärung gilt für alle gemeinsamen Kinder.

  • Was geschieht, wenn wir uns als Paar trennen?
    Trennen sich nicht miteinander verheiratete Eltern, bewirkt das keine Änderung bezüglich der bisherigen gemeinsamen elterlichen Sorge. Bei getrenntem Wohnsitz der Eltern ist eine Regelung des Unterhaltes für das Kind und eine Vereinbarung über die Betreuungsaufteilung sinnvoll und wird empfohlen. Der Unterhaltsbeitrag soll dem Bedarf des Kindes (Nahrung, Kleidung, Versicherungen, Unterkunft, Betreuung, schulische und berufliche Ausbildung, Freizeit etc.) sowie dem Lebensstandard und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Für das Kind wird die Unterhaltsregelung erst mit der Genehmigung durch die KESB oder durch ein gerichtliches Urteil gültig. Die Eltern können sich für die Ausarbeitung einer Unterhaltsvereinbarung an Beratungsstellen wenden.

  • Kann ich als Vater oder Mutter bedenkenlos den Wohnort mit meinem Kind wechseln?
    Eltern müssen einander informieren, wenn sie ihren Wohnsitz wechseln.
    Haben die Eltern die gemeinsame Sorge, ist die Zustimmung des anderen Elternteils einzuholen, wenn der neue Aufenthaltsort des Kindes im Ausland liegt. Bei einem Umzug innerhalb der Schweiz gilt, dass der andere Elternteil zuzustimmen hat, wenn der Wechsel erhebliche Auswirkungen auf die Ausübung der elterlichen Sorge und den persönlichen Verkehr hat.
    Die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern sind in erster Linie auch hier dazu angehalten, unter altersgerechtem Einbezug der Kinder eine einvernehmliche Lösung zu treffen. Sie haben miteinander Lösungen zum Wohl des Kindes zu finden und diese gemeinsam zu verantworten. Bei fehlender Zustimmung kann die KESB angerufen werden. Diese wird die Frage des Wegzuges als auch die weitergehenden Kindesbelange in einem kostenpflichtigen Verfahren regeln. Dabei können Eltern zu einer Mediation aufgefordert oder auch verpflichtet werden.

  • Was passiert, wenn ein Elternteil stirbt?
    Üben die Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus und stirbt ein Elternteil, so steht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu. Weitergehende Informationen erhalten Sie bei:((Adresse KESB oder delegierte Beratungsstelle))