Vaterverbot Schweiz
Gleichberechtigung Beider Elternteile
Gemeinsames Sorgerecht Als Standard
Ein Gleichberechtigtes Unterhaltsmodell
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Vaterverbot

Kinder & und Jugendhilfe-/ Mandatszentrum



Die Rechtsgrundlage im Erwachsenenschutz hat sich im 2013 geändert. Die Vormundschaftsbehörde nennt sich nun Kinds- und Erwachsenenschutzbehörde (siehe auch unter der Rubrik www.vaterverbot.ch/KESB). Sie sind u.a. die Auftraggeber an die neuen untengenannten Behördenstellen. Diese Fachstellen haben auch eine Namensänderung hinter sich. Z.B. heisst die Amtsvormundschaft in Luzern neu Mandatszentrum. Im Kanton Aargau wird die gleiche Behördenstelle Kindes- und Erwachsenenschutzdienst genannt. Die Jugendsekretariate benennen sich neu Kinder & Jugendhilfe Zentrum (kjz). Wer macht aber was und wer ist für was zuständig? Vaterverbot macht einen Quervergleich.


Kinder & Jugendhilfe Zentrum



1. Wer/was ist das Jugendsekretariat/Amtsvormundschaft?
2. Was ist ihr Aufgabengebiet?
3. Berechnung der Alimente - der Rechner

1.      Wer/was ist das Kinder & Jugendhilfe Zentrum?


Das Jugendsekretariat hat eine Dienstleistungsfunktion und ist eine Fachstelle für Kinder und Jugendliche ab dem Alter von 6 und 22 Jahren. Diese Dienstleistung steht auch für Bezugspersonen oder weiteren interessierten Erwachsenen zur Verfügung.

Die Dienstleistungsstelle übernimmt Aufgaben wie z.B. Beratung, Begleitung, Abgabe von Informationen, Unterstützung bei Ideen bis hin von Realisierung zeitlich beschränkten Projekten. Zusätzlich werden Angebote zur Freizeitgestaltung und Begegnungsmöglichkeiten für Kinder und Jugendliche geschaffen und begleitet. Dies in Ergänzung zu den Aufgaben der Familie sowie den Angeboten von Vereinen, Kirchen oder Schulen.

Bestimmte Jugendsekretariate organisieren Sommerpläusche - ein vielfältiges Freizeitangebot für Kinder im Primarschulalter.


Weitere Aufgabengebiete finden Sie untenstehend.

2.      Was ist ihr Aufgabengebiet?


  • Unterhalt, Vaterschaft, teils gemeinsame elterliche Sorge (KESB)
  • Kleinkinderbetreuungsbeiträge
  • Alimentenhilfe
  • Mütter- und Väterberatung
  • Erziehungsberatung
  • Jugend- und Familienberatung

3.     Der Alimentenrechner

Die Grundlage dieses Rechners beruht auf die durchschnittliche Unterhaltskostentabelle (2012) vom Kanton Zürich. Das Existenzminimum wird bei diesem Rechner nicht berücksichtig. Beachten Sie, dass grundsätzlich für das Kind beide Elternteile aufkommen müssen. Eine ausführliche Abhandlung dieser Empfehlung können Sie HIER downloaden. Die Gerichtspraxis zeigt jedoch eine grosse Bandreite. Oberrichter Roelli - LU spricht bei einem Kind i.d.R. von 15-17% vom Nettoeinkommen als Alimentenbedarf aus. Wird vor Gericht eine Auslegung der Kosten durchgeführt, können auch Steuern, Miete, Studiengebühren, Schulden zur Geltung gemacht werden. Hierzu gilt, dass bei selbständigerwerbende das Gehalt berechnet wird, dass er von einem Arbeitnehmer erhalten würde.

Grundsätzlich müssen Alimente nur bis zur Mündigkeit oder vollendeten 1. Beruf bezahlt werden.

Einkommen Vater Netto/ Monat (inkl. 13)
Einkommen Mutter Netto/ Monat (inkl. 13)
Kinderzulage (vom Arbeitgeber)
Alter Kind 1
Alter Kind 2
Alter Kind 3

 


Kindes- und Erwachsenenschutzdienst
Mandatszentrum


1. Wer/was ist das Jugendsekretariat/Amtsvormundschaft?
2. Was ist ihr Aufgabengebiet?

1.      Wer/was ist das Mandatsz. / Kindes- und Erwachsenenschutzdienst?


Ein Beistand kann zur Besorgung einer einzelnen Angelegenheit, z.B. zum Verkauf einer Liegenschaft, zur Führung eines Prozesses oder zur Vertretung bei einer Nachlassregelung, oder auch zur Verwaltung des Vermögens bestellt werden.
Einem Beistand können aber auch sehr weitreichende Befugnisse übertragen werden. So kann er z.B. beauftragt werden, die Einkünfte und das Vermögen zu verwalten, die finanziellen und administrativen Angelegenheiten zu erledigen sowie für hinreichende persönliche, soziale und medizinische Betreuung und für geeignete Unterkunft zu sorgen.

2.      Was ist ihr Aufgabengebiet?


Beistandschaften (Art. 393 – 398 ZGB)

Man unterscheidet vier Arten der Beistandschaft, welche sich wie das bisherige Massnahmesystem in einer Stuf enfolge darstellen lassen. Die neuen Massnahmen können miteinander kombiniert werden - sei es mit oder ohne B eschränkungen der Handlungsfähigkeit. Sie lassen so individuelle Anpassungen zu.

Die Begleitbeistandschaft (Art. 393 nZGB)
Die niedrigste Stufe ist die Begleitbeistandschaft. Sie lehnt sich an die heutige Beistandschaft nach Art. 394 ZGB (Beistandschaft auf eigenes Begehren) an. Sie beinhaltet eine rein begleitende Unterstützung , primär im persönlichen Bereich, und setzt ausdrücklich das Einverständnis des Betroffenen voraus, da auf dieser Stufe keine Hilfe gegen sein en Willen mög lich ist. Sie kommt nur bei kooperationsbereiten Personen in Betracht. Auf die Handlungsfähigkeit hat sie keinen Einfluss.

Die Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 /395 ZGB)
Bei dieser Beistandschaft ist der Beistand im Umfang seiner Aufgaben (Art. 391 ZGB) geset z- licher Vertreter des Verbeiständeten. Sie kommt nur für Rechtsbereiche in Frage, in denen eine Vertretung überhaupt möglich ist, also nicht bei den höchstpersönlichen Rechten, wenn die betroffene Person urteilsfähig ist (Art. 19c ZGB). Der Verbeiständete muss sich – nicht anders als heute – die Handlungen des Beistands gefallen bzw. anrechnen lassen, ist aber ohne andere Anordnung nicht in seiner eigenen Handlungsfähigkeit beschränkt (Art. 394 Abs. 1 nZGB). Das heisst, er kann a uch selbst handeln. Man spricht dann von einer konkurrierende n Han d- lungsbefugnis. Allerdings kann die Erwachsenenschutzbehörde die Handlungsfähigkeit der betroffe nen Person entsprechend einschränken und dem Beistand ausschliess liche Han d- lungsmöglichkeit ein räumen (Art. 394 Abs. 2 ZGB) . Einschränkungen der Handlungsfähigkeit sind im Verfügungsdispositiv ausdrücklich festzuhalten. Eine besondere Art der Vertretungsbeistandschaft ist die Vermögensverwaltungsbeistandschaft (Art. 395 ZGB). Sie ist z.B. angezeigt, wenn eine Person zwar mit ihrem Einkommen umgehen kann und mit den alltäglichen Handlungen und Rechtsgeschäften zurechtkommt, aber über grössere Vermögenswerte verfügt, zu deren Verwaltung sie nicht fähig ist. Die Erwachsenenschutzbehörde muss in der Verfügung anordnen, welche Vermögenswerte vom Beistand verwaltet werden. Zum Vermögen kann auch das Einkommen gehören. In Bezug auf die Handlungsfähigkeit der verbeiständeten Person gilt das bei der Vertretungsbeistandschaft Ausgeführte sinngemäss. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, der betroffenen Person zwar die Handlungsfähigkeit uneingeschränkt zu belassen, ihr aber den tatsächlichen Zugriff auf bestimmte Vermögenswerte (z.B. Bankkonto, grundbuchliche Verfügungsbeschränkung bei Grundstücken) zu entziehen (Art. 395 Abs. 3 nZGB).

Die Mitwirkungsbeistandschaft (Art. 396 ZGB)
Die Mitwirkungbeistandschaft ist der heutigen Mitwirkungsbeiratschaft (Art. 395 ZGB) nachgebildet. Der Mitwirkungsbeistand ist nicht gesetzlicher Vertreter. Er kann nicht für, sondern nur mit der betroffenen Person ha ndeln. Handelndes Subjekt ist sie. Im Rahmen der dem Beistand übertragenen Aufgaben bedarf sie für ihre Handlungen der Zu stimmung des Beistand s (im Voraus oder im Nachhinein). Die mitwirkungsbedürftigen Rechtsgeschäfte sind in der Errichtungsverfügung fest zuhalten. Diese drei Arten der Beistandschaft können beliebig miteina nder kombiniert werden (Art. 397 ZGB).

Die umfassende Beistandschaft (Art. 398 ZGB)
Sie bezieht sich auf alle Angelegenheiten (Personen - und Vermögenssorge, Rechtsverkehr) und ist das Nachfolgein stitut der heutigen Vormundschaft . Die Handlungsfähigkeit entfällt von Gesetzes wegen (Art. 17 ZGB). Vorausgesetzt wird eine besonders ausgeprägte Hilfsbedürftigkeit, namentlich dauernde Urteilsunfähigkeit. Der Entzug der Handlungsf ähigkeit erübrigt sich, wenn diese mangels Urteilsfähigkeit ohnehin nicht gegeben ist. Dann kann eine Vertretungsbeistandschaft mit einem besonders breiten Auftrag genügen .