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Eintrag vom 09.04.2013

Straffreiheit für unbelehrbare Mütter

Wenn der sorgeberechtigten Elternteil - meist die Mutter - die Zivilrechtlichen Gesetze und Anordnungen von Behörden verstosst, muss sie meist nichts zu befürchten haben, da dies nicht zum Kindeswohl sei. Wie sieht das aber aus, wenn die Mutter gegen ein anderes Rechtsgebiet verstösst? Vaterverbot fragt die Polizei an.


Nach der zivilrechtlichen Auslegung hat der nichtsorgeberechtigte Elternteil das Recht, sein(e) Kind(er) angemessen sehen zu dürfen. Zudem erhält er auch das Informations- und Auskunftsrecht. Zusätzlich muss der sorgeberechtigte Elternteil alles unterlassen, was dem Besuchsrecht schaden könnte. Gibt es dazu Verstösse, kann eine Behörde eine Weisung/Anordnung erlassen. Die Praxis zeigt jedoch, dass die Kindesmutter bei einem widerrechtlichen Verhalten nichts zu befürchten hat. Die Begründung für den Genuss der Straffreiheit liegt beim Kindeswohl. Denn würde eine Mutter bei einer widerrechtlichen Handlung bestraft werden, sind die Behörden der Auffassung, dass dies auch dem Kind schadet.

Nebst den zivilrechtlichen Bestimmungen gibt es weitere Erlasse, die zu einer Busse bzw. Bestrafung führen kann.
Z.B. im Verkehrsrecht gibt es bei einem widerrechtlichen Verhalten eine Bussenverordnung. Vaterverbot platzierte bei der Kantonspolizei u.a. die Anfrage, ob ein widerrechtliches Verhalten bei einer sorgeberechtigten Mutter zu einer Busse führt, obwohl man weiss, dass diese weder zum Kindeswohl ist noch zu einer Belehrung der Kindesmutter führt.
Inwiefern die Polizei aufgrund der Aussagen der Kinderschutzbehörde (Vormundschaftsbehörde) mit dem Verteilen einer Busse gegen das Kindeswohl handelt, ist unklar. Die Antwort steht noch aus.

Vaterverbot Schweiz
Marcel Enzler
Präsident Vaterverbot Schweiz

Kantonspolizei Zürich
Mediendienst
Kasernenstrasse 29
Postfach
8021 Zürich


Sehr geehrte Damen und Herren

Die IG Vaterverbot setzt sich unter anderem für die Gleichstellung zwischen Vätern und Müttern ein, zum Wohl der gemeinsamen Kinder. Insbesondere sind wir bestrebt, den Kindern auch nach der Trennung den Kontakt zum anderen Elternteil zu erhalten.
Nach unserer Erfahrung werden die entsprechenden Gesetze derzeit meist so ausgelegt, dass der obhut- und sorgeberechtigte Elternteil (meist die Mutter) mehr oder weniger straffrei geltende Gesetze, Verordnungen und insbesondere gerichtliche oder behördliche Verfügungen missachten kann. Begründet wird diese Straffreiheit regelmässig damit, dass eine Busse ohnehin keine Wirkung zeigen würde, und ausserdem auch nicht mit dem Kindswohl zu vereinbaren sei.
Nach Ihrer Webseite benötigt es Vorschriften und Gesetze die das Zusammenleben regeln, damit man sich sicher und Wohl fühlen kann. Die Kantonspolizei Zürich übernimmt diese Aufgabe im Auftrag der Regierung. Basierend zu Ihrem Auftrag fragen wir Sie an:
Erhält eine Mutter bei einem widerrechtlichen Verhalten (z.B. bei einer Verkehrsüberschreitung) eine Busse, wenn doch bereits bekannt ist, dass sie weder belehrbar ist, noch eine Busse mit dem Kindeswohl zu vereinen ist?

Falls ja:
1) wie begründen Sie diesen Widerspruch aufgrund Sinn und Zweck der Busse?
2) würde das bedeuten, dass Sie gegen das Kindswohl handeln?

Falls nein:
3) wie können Sie diese Rechtsungleichheit begründen?

Selbstverständlich ist uns klar, dass es sich hier um zwei völlig verschiedene Rechtsgebiete handelt. Unsere Anfrage stützt sich aber auf die Tatsache, dass in beiden Fällen die gleichen Rechtssubjekte involviert sind, und ausserdem auf den Grundsatz, dass nach der BV alle Menschen gleich sind, also vom Recht auch gleich behandelt werden müssen.

Für Ihre Stellungnahme bedanken wir uns herzlich.

Antwortschreiben der Polizei:

Sehr geehrter Herr Enzler

Wie Sie in Ihrer Anfrage vom 2. Juli 2012 richtig festhalten, handelt es sich um zwei völlig verschiedene Rechtsgebiete. Und dennoch haben beide etwas gemeinsam: es liegt nicht in der Kompetenz der Polizei, darüber zu urteilen, ob jemand einen Straftatbestand erfüllt hat und ob er 1 sie bestraft wird.

Die Aufgabe der Polizei besteht nach Art. 306 Strafprozessordnung (StPO) darin, auf Grundlage von Anzeigen , Anweisungen der Staatsanwaltschaft oder eigenen Feststellungen den für eine Straftat relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Sie hält ihre Feststellungen in einem schriftlichen Bericht (Rapport) fest und übermittelt diesen nach Abschluss der Ermittlungen an die zuständige Staatsanwaltschaft bzw. im Falle von Übertretungen an das zuständige Statthalteramt (Art. 307 Abs. 3 StPO). Die Aufgabe der Statthalterämter, Staatsanwaltschaften und Gerichte besteht danach darin, darüber zu urteilen, ob der von der Polizei festgestellte Sachverhalt eine strafbare Handlung im Sinne des Gesetzes darstellt oder nicht. Es obliegt auch diesen Behörden, bei Bejahung einer Straftat im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben Art und Umfang der Strafe festzulegen.

Einzig im Falle des Ordnungsbussenverfahrens kann die Polizei direkt eine Busse einziehen. Das setzt aber voraus, dass der Gebüsste sein Fehlverhalten einsieht und den Vorwurf anerkennt. Ist dies nicht der Fall, erfolgt eine Verzeigung an das zuständige Statthalteramt, womit wiederum die obigen Ausführungen gelten.

Da die Polizei von Gesetzes wegen nicht für die Rechtssprechung zuständig ist, müssten Sie Ihre Anfrage an eine der urteilenden Behörden (Statthalteramt, Staatsanwaltschaft oder Gericht) richten. Wir lassen Ihnen Ihre Anfrage deshalb wieder zugehen und erachten die Angelegenheit als erledigt.

Die Anfrage wurde nun zu der Staatsanwaltschaft, Gerichte u.a. weitergeleitet. Die Antwort steht noch aus.

Vaterverbot 2012



PDFPDF

03.07.2012 - Anfrage an die Kantonspolizei Zürich


09.08.2012 - Antwortschreiben vom Obergericht Zürich


23.07.2012 - Antwort vom Stadtrichter


13.08.2012 - Antwort von der Staatsanwaltschaft