Vaterverbot Schweiz
Gleichberechtigung Beider Elternteile
Gemeinsames Sorgerecht Als Standard
Ein Gleichberechtigtes Unterhaltsmodell
Kontakt | Impressum |
Vaterverbot

Archiv



Möchten Sie wissen, was bereits in der Vergangenheit geschehen ist? Durchstöbern Sie unser Archiv.

Das Archiv gibt den Sachstand zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung wieder. Somit erfüllt es eine Archivfunktion und erheben keinen Anspruch auf Aktualität. Ggf. können Verfahren in der Zwischenzeit vergleichsweise oder durch eine abweichende gerichtliche Entscheidung mit anderem Ergebnis beendet worden sein als die hier im Archiv dargestellt werden. Bei Fragen zur aktuellen Sachlage melden Sie sich unter Kontakt.





Eintrag vom 04.09.2010

Jugendsekretariat Kloten ignoriert Hilfestellung zum Vater

Dem Vater* einer 2 Jährigen Tochter wurde durch die Mutter das Besuchsrecht vereitelt. Durch den Behördengang hat er festgestellt, dass das Wort Sorgerecht gleichbedeutend ist mit einem Freipass ür Tun und Handeln.


Herr M* ist Vater von einem 24 Monate alten Kind und hatte die Vormundschaftsbehörde in Nürensdorf kontaktiert, weil ihm sein Besuchsrecht vereitelt worden war. Nach einer Anhörung der Kindsmutter und – des Vaters wurde von der Vormundschaftsbehörde beschlossen, einen Beistand zu bestimmen und begleitete Besuchstreffs (BBT) einzuleiten. Mit der Beiständin wurde vereinbart, alte Belangen ruhen zu lassen um ein gutes Zusammenwirken der Eltern zu entwickeln.

Kurz nach dieser Vereinbarung wurde Herr M* mit E-Mails belästigt in denen zu lesen war, welch ein schlechter Vater er sei und dass er selbst nicht auf den "Beinen" stehen könne.

Zu diesem Zeitpunkt wurde er aufgrund einer Aussage der Kindsmutter bei einer Inkassostelle einvernommen worden, mit der Androhung einer Betreibung – obwohl er nachweisbar immer fristgerecht den vereinbarten Alimentenbetrag einbezahlt hatte.

Die Kindsmutter erzählte dem Jugendsekretariat Kloten weiter, dass Herr M* mit seiner Tochter nicht kindsgerecht umgehen könne.

Aus Vorsichtsgründen beschloss die Vormundschaftsbehörde das Besuchsrecht auf einen Monatsintervall zu setzen. So kam es, dass Herr M* seine Tochter durch stetige Terminverzögerung erst etwa ein halbes Jahr später sehen durfte. Herr M* intervenierte beim Jugendsekretariat über die Missstände. Da er abgewiesen wurde, leitete er beim Bezirksgericht eine Klage und eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Vormundschaftsbehörde Nürensdorf ein.

Im November 2009 schien es für den Vater einen neuen Hoffnungsschimmer zu geben.

Der Bezirksrat hatte alle Parteien für eine Gesprächsrunde einberufen. Es wurde vereinbart, dass die Vormundschaftsbehörde ihren Pflichten nun nachgehen soll.

Pflichten wie in diesem Fall, die Besuche im BBT bis 17. Januar 2010 zu fixieren, monatlicher Bericht über die Entwicklung seiner Tochter einholen, Rufschädigung tilgen etc.). Der Präsident der Vormundschaftsbehörde in Nürensdorf gab bekannt, dass die Sozialbehörde auch nur Zitat "Laienbetrieb" sei, worauf Herr M* die Vormundschaftsbehörde über die Pflichten in Bezug der Gesetzesgrundlage in Sachen Alimentenzahlung aufklärte (der Bezirksrat intervenierte zu diesem Zitat).

Nach dieser Vereinbarung stellte Herr M* gutgläubig die Klage ein und hoffte auf eine konstruktive Zusammenarbeit mit den Behörden.

Einen Monat später kam das Böse erwachen. Die Behörden gingen nicht vollständig auf die Vereinbarungen ein und führten Herr M* ins Dunkle. Vom Bezirksgericht erhielt er einen Brief mit der Ankündigung, dass er für die Klage aufkommen soll. Ausserdem müsse er auch für die Kosten aufkommen, welche die Kindsmutter für ihre Rechtsdienstleistung verursacht hat (Betrag von CHF 870.-).

Zugleich mahnte die Vormundschaftsbehörde den Kindsvater, im Falle er wieder keine Alimente bezahle, würde er zur Alimenteninkassostelle verwiesen. Zudem sei erneut der Vertrauensverlust (ohne Begründung) der Kindsmutter derart gross, dass weitere BBT-Besuche (Begleitetes Besuchstreff mit Überwachung) bis Ende März 2010 ratsam wären.

Das Jugendsekretariat übermittelte Herr M* einen Bericht, welche ihm die verpasste Zeit seiner Tochter ersetzen sollte. Dieser Bericht – von der Kindsmutter verfasst – beinhaltet gerade mal 20 Wörter. Das Jugendsekretariat welches den 20-Wörter-Bericht an Herrn M* weiterleitete, fragte fürsorglich nach, ob er damit zufrieden sei, oder ob er noch Fragen hätte.

Dass Herr M* mit seiner Tochter seit Beginn an kindsgerecht umging, bestätigte das Aufsichtspersonal vom BBT. Trotz diesem Nachweis erlaubte sich die Kindsmutter die Behörden irrezuführen und erhielt für die Klage einen unentgeltlichen Anwalt (bzw. zu Lasten von M*).

Trotz der Misslage und Diskriminierung gibt der Kindsvater nicht auf und ist bestrebt zu seinem Recht zu kommen.

Die Kindsmutter hat beim letzten BBT Besuch ihm verlautet, dass er seine Tochter nie mehr als 6h in Monat zu sehen bekommt und alles daran wird setzen - und das vor der Tochter.

Die Redaktion VATERVERBOT wünscht dem Vater viel Glück, Kraft und Bestehen.

 

* Name der Redaktion bekannt