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Vaterverbot

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Eintrag vom 26.07.2012

Auskunft- und Informationspflicht

Väter, die das Sorgerecht nicht haben, können Auskunfts- und Informationspflicht (Art. 275a ZGB) bei der Vormundschaftsbehörde oder beim Gericht einfordern.


Hat der Vater seit längerem keinen Kontakt mehr zu seinem Kind, kann er Auskunfts- und Informationspflicht einfordern. Wird ihm das Recht verweigert bzw. vom Inhaber der elterlichen Sorge, kann er den Rechtsweg beschreiten. Bis anhin war bei vielen Vätern unklar, wo sie ihre Rechte einfordern und durchsetzen können. Vaterverbot platzierte diese Frage beim Bundeshaus. Das Rätsel ist gelöst: die Zuständigkeit ist bei einem nichtlaufendem Verfahren (siehe weiter unten), die Vormundschaftsbehörde.
Bevor Sie die Behörden kontaktieren, ist es wichtig, dass  die Einforderungen der Informationen, schriftlich und eingeschrieben erfolgt. Erst dann macht es Sinn, einen entsprechenden Antrag bei der Vormundschaftbehörde ihres Wohnortes zu platzieren. Dazu ist es wichtig, dass Sie die Beweismittel beilegen sowie den Antrag für das Auskunftsrecht formulieren.

Antwort aus dem Bundeshaus:

Gemäss Art. 275a Abs. 3 ZGB gelten die Bestimmungen über die Schranken des persönlichen Verkehrs und die Zuständigkeit sinngemäss. Dieser Verweis bezieht sich auf Art. 275, insbes. Abs. 2 und 3 ZGB:
1
 Für Anordnungen über den persönlichen Verkehr ist die Vormundschaftsbehörde am Wohnsitz des Kindes zuständig und, sofern sie Kindesschutzmassnahmen getroffen hat oder trifft, diejenige an seinem Aufenthaltsort.
2
 Teilt das Gericht nach den Bestimmungen über die Ehescheidung und den Schutz der ehelichen Gemeinschaft die elterliche Sorge oder die Obhut zu, oder hat es über die Änderung dieser Zuteilung oder des Unterhaltsbeitrages zu befinden, so regelt es auch den persönlichen Verkehr.“

Aus diesem Gesetzesartikel ergibt sich, dass je nachdem sowohl die Vormundschaftbehörde als auch das Gericht zuständig sein kann. Das Gericht ist zuständig, wenn sich die Frage der Durchsetzung des Informations- und Auskunftsrechts im Rahmen von Eheschutz-, Scheidungs-, Unterhalts-, und Änderungsverfahren stellt. Mit anderen Worten, ist ein solches Verfahren vor dem Gericht hängig, dann entscheidet das Gericht (analog, für Kindesschutzmassnahmen, auch Art. 315a ZGB). Ausserhalb eines solchen Verfahrens (z.B. nach Abschluss des Scheidungsverfahrens oder bei unverheirateten Eltern), liegt die sachliche Zuständigkeit bei der Vormundschaftsbehörde (ab 01. Januar 2013 Kindesschutzbehörde).

Auch wurde uns mitgeteilt, dass diese Information um eine persönliche Meinung handelt und keinen bindenden Charakter bildet. Jedenfalls alle jenigen Väter die keinen Kontakt zu Ihren Kinder haben, wäre das grundsätzlich einen möglichen Schritt.

Nähere Informationen über das Recht erhalten Sie unter "Informationen und Auskunft generell über das Kind" unter http://www.vaterrechte.ch/rechtliches/rechtedesvaters.php.

Vaterverbot 2012