Vaterverbot Schweiz
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Vaterverbot

KESB - Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde




Inhaltsverzeichnis



1. Wer/was ist die KESB
2. Was ist ihr Aufgabengebiet
3. Wann besteht Kindsgefahr
4. Besuchsrechtsverweigerung als Kindsmissbrauch/misshandlung
5. Was können Sie tun, wenn das Kind misshandelt wird?
    5. 1 Die Gefährdungsmeldung
    5. 2 Wo muss ich die Gefährdungsmeldung einreichen?
6. Wissenswertes


1.      Wer/was ist die KESB?


Ab 1. Januar 2013 ist für alle erstinstanzlichen Entscheide im Kindes- und Erwachsenenschutz die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) zuständig.



2.      Was ist ihr Aufgabengebiet?


Die KESB ist für sämtliche erstinstanzlichen Entscheide im Kindes- und Erwachsenenschutz zuständig, insbesondere für die:
  • umfassende Abklärung von Anträgen und Gefährdungsmeldungen betreffend Kinder und Erwachsene,
  • die Anordnung und Aufhebung von behördlichen Massnahmen (auch fürsorgerische Unterbringung),
  • die Ernennung und Entlassung von Beiständen und Beiständinnen,
  • die Prüfung von Berichten und Abrechnungen der Beistände und Beiständinnen.
  • die Einräumung der gemeinsamen elterlichen Sorge,
  • die Regelung des Unterhalts für Kinder unverheirateter Eltern,
  • die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen Eltern und Kindern,
  • die Prüfung der Voraussetzungen gesetzlicher Massnahmen (gesetzliche Vertretung durch den Ehegatten oder durch den eingetragenen Partner, gesetzliche Vertretung bei medizinischen Massnahmen).

3.      Wann besteht Kindsgefahr?


Um diese Frage beantworten zu können ist sich die Frage zu stellen, was ist das Kindeswohl? Vaterverbot hat eine juristische Auslegung gefunden:
Das Kindeswohl, als Inbegriff der optimalen Entwicklung der körperlichen, geistigen, schöpferischen, emotionalen und sozialen Fähigkeiten des Kindes unter den gegebenen Umständen, ist die Leitlinie in der Gesetzgebung wie auch der konkreten Ausübung der Rechte und Pflichten im Kindesrecht. Dieser Auftrag zur Wahrung des Kindeswohls wird grundsätzlich durch den Inhaber der elterlichen Sorge wahrgenommen. Kann dieser Auftrag nur mangelhaft oder nicht erfüllt werden und ist das Kindeswohl gefährdet, hat die Vormundschaftsbehörde (jetzt KESB) einzugreifen (Kurt Affolter / Urs Vogel 2002/2004, Massnahmen und Zuständigkeiten des zivilrechtlichen Kindesschutzes).



4.      Besuchsrechtsverweigerung als Kindsmissbrauch/misshandlung


Viele kennen den Ausdruck PAS (Parental Alienation Syndrom) oder EKE (Kind- Eltern Entfremdung). Inzwischen gibt es wissenschaftliche Nachweise, dass eine Unterlassung einer lebensbejahende Erfahrung des Kind, eine Misshandlung darstellt:
Die Begriffe „seelische Gewalt“ und „psychische Kindsmisshandlung“ werden als passives Vergehen definiert. Hierzu gehört das Unterlassen oder Vorenthalten von Erfahrungen oder Beziehungen, die zu einer gesunden emotionalen Entwicklung erforderlich sind. Alle Formen seelischer Gewalt beeinträchtigen die Vertrauensbeziehung zwischen Bezugsperson und Kind und behindern das Kind in seiner geistig-seelischen Entwicklung zu einer autonomen und lebensbejahenden Persönlichkeit (Eggers, C. 1994, Seelische Misshandlung von Kindern. Der Kinderarzt 25, 748-755). Da ihre Auswirkungen nicht sofort, sondern oftmals erst nach Jahren erkennbar werden, ist seelische Gewalt meist schwieriger zu diagnostizieren als körperliche Misshandlung. In ihrer Schwere sind die Folgen der Schäden von körperlicher Gewaltanwendung aber durchaus vergleichbar (Früherkennung von Gewalt gegen Kinder und Jugendliche, Diagnostik Fallmanagement und Hilfesystem 2007, 1.3 Seelische Gewalt).

Auszug von Dr. H. Kindler, 2006, Was ist unter psychischer Misshandlung zu verstehen, Besondere Fallgruppen bei psychischer Kindesmisshandlung:
“Von psychischer Kindesmisshandlung sind unter anderem Kinder betroffen, die wiederholt massive Formen der Partnergewalt in der Familie erleben müssen, sowie Kinder, die nach einer Trennung der Eltern gezielt der Entfremdung von einem Elternteil ausgesetzt sind.
Bei Kindern, die chronischen Scheidungskonflikten ausgesetzt sind, sind zu den unter 1.3.1 [Emotionale Verunsicherung/unsicheres Bindungsverhalten, Problematische Eltern-Kind-Beziehung/erhöhtes Ausmass negativer Eltern-Kind-Interaktionen etc.] diskutierten Folgen häufig zusätzliche Problematiken zu verzeichnen:
- Entfremdung/Kontaktabbruch zu einem Elternteil
- Beeinträchtigungen in der Identitäts- und Persönlichkeitsentwicklung
Diese stellen schwerwiegende Entwicklungsbeeinträchtigungen dar, wobei mit der Dauer der Elternkonflikte eine Remission dieser Symptomatik weniger wahrscheinlich wird. Bei diesen Kindern ist folglich eine dauerhafte psychische und physische Belastung (durch die Entwicklung psychosomatischer Störungen) wahrscheinlich – zudem eine dauerhaft verminderte Kompetenz bei der Gestaltung zwischenmenschlicher Beziehungen.“



Downloads

  • Was ist unter psychischer Misshandlung zu verstehen
  • Kinderschutz bei hochstrittige Elternschaft wissenschaftlicher Abschlussbericht
  • Elternkonflikt Folgen für Kinder Anhang_17
  • Elternkonflikt Ökonomische Folgen Anhang_18
  • ElternkonfliktFortbildungskonzept Anhang 19
  • Elternkonflikt Interventionen Anhang 20

  • Diese Dokumente können bei der Webseite http://www.dji.de entnommen werden

    5.      Was können Sie tun, wenn das Kind misshandelt wird?


    Als Grundsatz der KESB gilt: so wenig wie möglich, soviel wie nötig in das Familienleben einzugreifen. Die KESB hat wie oben dargestellt Massnahmen einzugreiffen, damit beim Kind keinen Schaden eintritt. In schweren Fällen besteht die Möglichkeit, dass Sie Strafanzeige gegen den Obhutsberechtigten bei der Polizei erstellen können (Art. 219 StGB - Verletzung der Fürsorge und Erziehungspflicht). Die juristischen Auslegung können Sie in Kürze entnehmen.

    5.1 Die Gefährdungsmeldung

    Sollte Ihr Kind betroffen sein, hat Vaterverbot eine Vorlage einer Gefährdungsmeldung erstellt. Diese können Sie nebenstehend Downloaden.

    Beachten Sie:

    Eine schriftliche Gefährdungsmeldung eines gefährdeten Kindes oder eines gefährdeten oder schutzbedürftigen Erwachsenen ist ein einschneidender Schritt und sollte nicht leichtfertig erfolgen, da sie in der Regel ein verwaltungsrechtliches Verfahren auslöst.

    Erläuterung zu der Vorlage zu der Gefährdungsmeldung:
    Grundsätzlich: Schreiben Sie alle Sachverhalte objektiv auf. Versuchen Sie sachlich zu sein. Die Einreichung dieser Meldung geht auf eigene Verantwortung.

    Zu den einzelnen Positionen der Gefährdungsmeldung:
    1.Angaben zu der betroffene Person Geben Sie dazu den Wohnort/Name und andere Angaben des Kindes an.
    2.Eltern Hier geben Sie die Eltern bekannt.
    3.Schulleitung Wenn das Kind bereits in die Schule geht, können Sie, wenn bekannt, die Schule angeben.
    4.Involvierte Schulsozialarbeiter/in Wenn ein Sozialarbeiter involviert ist, können Sie den hier angeben.
    5. Bereits unternommene Versuche um die Gefährdung zu verhindern Schreiben Sie hier auf, was bereits alles unternommen wurde, um die Gefährdung zu begegnen. Bleiben Sie stets sachlich. Verwenden Sie wenn die Zeilen nicht ausreichen, ein zusätzliches Papier.
    6.Anlass der Gefährdungsmeldung Auf die Frage weshalb erst zum jetzigen Zeitpunkt, kann auf die vergangenen Massnahmen verwiesen werden, die zu keinem Erfolg erziehlten.
    7.Bereits unternommene schulische Lösungsversuche Wenn Massnahmen bereits getroffen worden sind seitens Schule, können Sie das hier angeben. Ansonsten können Sie es leer lassen.
    8. Weitere involvierte Stellen Geben Sie bekannt, welche weitere Stellen involviert sind.
    9.Zusammenarbeit mit den Eltern / Familiensystem Wenn bekannt können Sie es hier angeben.
    10.Was sollte bei der Abklärung besonders beachtet werden? Hier können Sie einen Verweis machen an dem Anhang.
    11.Einschätzung der Dringlichkeit Geben Sie je nach Sachverhalt die Dringlichkeit an.
    12.Ansprechperson bei Rückfragen? Wenn Sie die Ansprechperson sind, geben Sie hier Ihre Angaben an.
    13.Anmerkungen Wenn noch ungesagtes erwähnt werden muss, könnne Sie es hier angeben.

    5.2 Wo muss die Gefährdungsmeldung eingereicht werden?

    Die Gefeährdungsmeldung muss beim Wohnort des Kindes eingereicht werden. Die aktuelle Adressliste der Kindesschutzbehörden können HIER entnehmen.

    6.      Wissenswertes


    - Die KESB hat bei der Ausübung ihres Amtes die Regeln einer sorgfältigen Verwaltung zu beobachten und haften für den Schaden, den sie absichtlich oder fahrlässig verschulden. Art. 426 ZGB
    - 1 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das unmündige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.
    2 Die Vormundschaftsbehörde kann Eltern, Pflegeeltern oder das Kind ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist.
    3 Der Vater oder die Mutter können verlangen, dass ihr Anspruch auf persönlichen Verkehr geregelt wird.

    Art. 275 ZGB
    - Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Vormundschaftsbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen. Art. 310 ZGB
    - 1 Die Eltern haben das Kind ihren Verhältnissen entsprechend zu erziehen und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung zu fördern und zu schützen.
    2 Sie haben dem Kind, insbesondere auch dem körperlich oder geistig gebrechlichen, eine angemessene, seinen Fähigkeiten und Neigungen soweit möglich entsprechende allgemeine und berufliche Ausbildung
    zu verschaffen.
    Art. 302 ZGB
    - 1 Der Vater und die Mutter haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert
    2 Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden.
    Art. 274 ZGB
    - 1 Sind andere Kindesschutzmassnahmen erfolglos geblieben oder erscheinen sie von vornherein als ungenügend, so entzieht die vormundschaftliche Aufsichtsbehörde die elterliche Sorge:

    1. Wenn die Eltern wegen Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Ortsabwesenheit oder ähnlichen Gründen ausserstande
    sind, die elterliche Sorge pflichtgemäss auszuüben;
    2. wenn die Eltern sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert oder ihre Pflichten gegenüber dem Kinde gröblich verletzt haben.
    2 Wird beiden Eltern die Sorge entzogen, so erhalten die Kinder einen Vormund.
    3 Die Entziehung ist, wenn nicht ausdrücklich das Gegenteil angeordnet wird, gegenüber allen, auch den später geborenen Kindern wirksam.

    Art. 311 ZGB
    Weitere Informationen finden Sie HIER